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PKG 2023 7

Regeste:\n- Streitberufene und Nebenintervenienten gelten als Nebenparteien (E. 5.2.1). \n- Lehre und Rechtsprechung hielten vor Inkrafttreten von BGG und ZPO dafür, dass Nebenintervenienten – ausser aus Gründen der Billigkeit – nicht in die Kostenverlegung einbezogen werden. Das Bundesgericht bestätigte die Praxis im Jahr 2014 (E. 5.2.1).\n- Vorliegend hat der Nebenintervenient die Berufung selbständig geführt, weshalb ihm aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zusteht (E. 2.5.3).\x3Cbr\x3E

Graubünden · 2023-12-31 · Deutsch GR
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 / 3 Praxis Kantonsgericht 2023 7 Ein einzelner Erbe einer Erbengemeinschaft kann sich alleine nur als Strafkläger konstituieren. Im Hinblick auf seinen Ent- schädigungsanspruch ist der Strafkläger zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert.  Zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft können grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess gel- tend gemacht werden. Hingegen kann sich jeder Erbe selbständig als Privatklä- ger im Strafpunkt konstituieren und ist damit Partei im Strafverfahren (E. 3.1.1 und E. 3.1.2).  Wurde dem Strafkläger im Strafbefehl keine oder eine zu geringe Entschädi- gung zugesprochen, ist er diesbezüglich als weiterer Betroffener im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert (E. 3.5).  Zu entschädigen sind nur notwendige Aufwendungen der Privatklägerschaft im Verfahren. Erhebt die Staatsanwaltschaft auf Einsprache hin Anklage beim Ge- richt, so hat letzteres über die Entschädigung des Strafklägers zu befinden. (E. 3.7). Aus den Erwägungen: 3.1.1. Die Privatklägerschaft ist Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privat- klägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO gleichge- stellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO als Straf- und/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 3.1.2. Vorliegend stellte F._____ als Bruder der verstorbenen Geschädigten am 14. November 2016 Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger (StA act. 3.7; StA act. 3.8). Er war dazu als Angehöriger der (kinderlosen, ledigen) Verstorbenen grundsätzlich (dazu sogleich) legitimiert, zumal letztere auf ihre Ver- fahrensrechte als Privatklägerin nicht verzichtet hatte (vgl. Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB; act. D. 19.1). Auch die Einsprache gegen den Strafbefehl wurde am 27. Juli 2018

PKG 2023

E. 2 / 3 (alleine) von F._____ erhoben (StA act. 1.22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft grundsätzlich nur durch gemein- sames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2). Anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der Beteiligung als Straf- kläger im Strafverfahren. Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO kann sich jeder Erbe einzeln als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2). Vorliegend hat sich alleine F._____ als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (StA act. 3.7; StA act. 3.8). Nach der Rechtsprechung durfte er sich selbständig als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen. Hingegen konnte sich F._____ im Strafantrag vom 14. November 2016 alleine nicht rechtsgül- tig als Zivilkläger konstituieren (StA act. 1.6; StA act. 3.8). Die Vollmacht, welche F._____ dem Rechtsvertreter "für sich selber und die Erbengemeinschaft B._____" ausstellte, wurde denn auch erst am 10. März 2018 (StA act. 1.6), mithin gut 1.5 Jahre nach Stellung des Strafantrags, bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft teilte über- dies erst im Laufe des Strafverfahrens, als er für die Privatklägerschaft an der Einsprache vom

27. Juli 2018 gegen den Strafbefehl festhielt und ihre Zivilansprüche bezifferte, am 19. No- vember 2018 erstmals mit, dass die bezifferte Forderung im Adhäsionsverfahren von allen Er- ben geltend gemacht werde, eine entsprechende Vollmacht werde der Staatsanwaltschaft in Kürze nachgereicht (StA act. 1.30). In den staatsanwaltschaftlichen Akten findet sich die in Aussicht gestellte Vollmacht indessen nicht. Diese wurde erst nach Durchführung der Beru- fungsverhandlung am 11. Januar 2022 eingereicht (act. G.1). Inwiefern Dritte von der Gültig- keit der Vollmachtserteilung der Erbengemeinschaft B._____ zur Vertretung derselben an F._____ ausgehen durften, scheint aufgrund der sich in den Akten befindlichen Vollmacht vom

10. März 2018 zumindest fraglich, zumal die einzelnen Erben in der Vollmacht nicht nament- lich genannt sind – was in der Regel nicht genügt – und diese auch nicht unterzeichnet hatten, kann vorliegend aber offenbleiben. Denn wenngleich die Vollmacht des Rechtsvertreters vom

10. März 2018 datierte und F._____ am 27. Juli 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl vom

19. Juli 2018 erhob, erhob er diese einzig in seinem eigenen Namen und handelte nicht er- kennbar als Vertreter der Erbengemeinschaft B._____ (StA act. 1.22). Partei im Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft war somit – zumindest bis zur Erhebung der Einsprache vom

27. Juli 2018 – ausschliesslich F._____ (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). […] 3.7. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass das nach dem Erlass des Strafbefehls durchge- führte Verfahren unnötig war, womit auch der weitere Aufwand des Vertreters der Privatklä- gerschaft nicht erforderlich war. Die Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft (bis zur Einsprache) kann – und muss – im gerichtlichen Verfahren beurteilt werden, nachdem die Staatsanwaltschaft keinen neuen Strafbefehl erliess. Das ändert indes nichts daran, dass das

PKG 2023

E. 3 / 3 ganze Verfahren nach Erlass des Strafbefehls unnütz und die entsprechenden Aufwendungen des Privatklägers von diesem selber verursacht waren. Aufgrund der reformatorischen Natur der Berufung (Art. 398 Abs. 2 StPO) hat die Berufungsinstanz über die angemessene Entschä- digung des Privatklägers für seine Aufwendungen bis zur Einsprache gegen den Strafbefehl zu befinden (vgl. dazu E. 5.3), nachdem die Vorinstanz dies unterliess. Ebenfalls hat die erken- nende Kammer das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Rechtskraft des Strafbefehls vom 19. Juli 2018 sowie die rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens hin- sichtlich der angeblichen Bargelddiebstähle vor dem Tod von B._____, der Entwendung von Schmuck und Volg-Gutscheinen sowie der ungerechtfertigten Bankomatbezüge festzustellen. Infolgedessen ist das mit Anklageschrift vom 24. Juni 2019 gegen A._____ gerichtete Strafver- fahren einzustellen. SK1 19 60 Urteil vom 13. Januar 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 2023 1 / 3 Praxis Kantonsgericht 2023 7 Ein einzelner Erbe einer Erbengemeinschaft kann sich alleine nur als Strafkläger konstituieren. Im Hinblick auf seinen Ent- schädigungsanspruch ist der Strafkläger zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert.  Zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft können grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess gel- tend gemacht werden. Hingegen kann sich jeder Erbe selbständig als Privatklä- ger im Strafpunkt konstituieren und ist damit Partei im Strafverfahren (E. 3.1.1 und E. 3.1.2).  Wurde dem Strafkläger im Strafbefehl keine oder eine zu geringe Entschädi- gung zugesprochen, ist er diesbezüglich als weiterer Betroffener im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert (E. 3.5).  Zu entschädigen sind nur notwendige Aufwendungen der Privatklägerschaft im Verfahren. Erhebt die Staatsanwaltschaft auf Einsprache hin Anklage beim Ge- richt, so hat letzteres über die Entschädigung des Strafklägers zu befinden. (E. 3.7). Aus den Erwägungen: 3.1.1. Die Privatklägerschaft ist Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privat- klägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO gleichge- stellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO als Straf- und/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 3.1.2. Vorliegend stellte F._____ als Bruder der verstorbenen Geschädigten am 14. November 2016 Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger (StA act. 3.7; StA act. 3.8). Er war dazu als Angehöriger der (kinderlosen, ledigen) Verstorbenen grundsätzlich (dazu sogleich) legitimiert, zumal letztere auf ihre Ver- fahrensrechte als Privatklägerin nicht verzichtet hatte (vgl. Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB; act. D. 19.1). Auch die Einsprache gegen den Strafbefehl wurde am 27. Juli 2018

PKG 2023 2 / 3 (alleine) von F._____ erhoben (StA act. 1.22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft grundsätzlich nur durch gemein- sames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2). Anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der Beteiligung als Straf- kläger im Strafverfahren. Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO kann sich jeder Erbe einzeln als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2). Vorliegend hat sich alleine F._____ als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (StA act. 3.7; StA act. 3.8). Nach der Rechtsprechung durfte er sich selbständig als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen. Hingegen konnte sich F._____ im Strafantrag vom 14. November 2016 alleine nicht rechtsgül- tig als Zivilkläger konstituieren (StA act. 1.6; StA act. 3.8). Die Vollmacht, welche F._____ dem Rechtsvertreter "für sich selber und die Erbengemeinschaft B._____" ausstellte, wurde denn auch erst am 10. März 2018 (StA act. 1.6), mithin gut 1.5 Jahre nach Stellung des Strafantrags, bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft teilte über- dies erst im Laufe des Strafverfahrens, als er für die Privatklägerschaft an der Einsprache vom

27. Juli 2018 gegen den Strafbefehl festhielt und ihre Zivilansprüche bezifferte, am 19. No- vember 2018 erstmals mit, dass die bezifferte Forderung im Adhäsionsverfahren von allen Er- ben geltend gemacht werde, eine entsprechende Vollmacht werde der Staatsanwaltschaft in Kürze nachgereicht (StA act. 1.30). In den staatsanwaltschaftlichen Akten findet sich die in Aussicht gestellte Vollmacht indessen nicht. Diese wurde erst nach Durchführung der Beru- fungsverhandlung am 11. Januar 2022 eingereicht (act. G.1). Inwiefern Dritte von der Gültig- keit der Vollmachtserteilung der Erbengemeinschaft B._____ zur Vertretung derselben an F._____ ausgehen durften, scheint aufgrund der sich in den Akten befindlichen Vollmacht vom

10. März 2018 zumindest fraglich, zumal die einzelnen Erben in der Vollmacht nicht nament- lich genannt sind – was in der Regel nicht genügt – und diese auch nicht unterzeichnet hatten, kann vorliegend aber offenbleiben. Denn wenngleich die Vollmacht des Rechtsvertreters vom

10. März 2018 datierte und F._____ am 27. Juli 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl vom

19. Juli 2018 erhob, erhob er diese einzig in seinem eigenen Namen und handelte nicht er- kennbar als Vertreter der Erbengemeinschaft B._____ (StA act. 1.22). Partei im Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft war somit – zumindest bis zur Erhebung der Einsprache vom

27. Juli 2018 – ausschliesslich F._____ (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). […] 3.7. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass das nach dem Erlass des Strafbefehls durchge- führte Verfahren unnötig war, womit auch der weitere Aufwand des Vertreters der Privatklä- gerschaft nicht erforderlich war. Die Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft (bis zur Einsprache) kann – und muss – im gerichtlichen Verfahren beurteilt werden, nachdem die Staatsanwaltschaft keinen neuen Strafbefehl erliess. Das ändert indes nichts daran, dass das

PKG 2023 3 / 3 ganze Verfahren nach Erlass des Strafbefehls unnütz und die entsprechenden Aufwendungen des Privatklägers von diesem selber verursacht waren. Aufgrund der reformatorischen Natur der Berufung (Art. 398 Abs. 2 StPO) hat die Berufungsinstanz über die angemessene Entschä- digung des Privatklägers für seine Aufwendungen bis zur Einsprache gegen den Strafbefehl zu befinden (vgl. dazu E. 5.3), nachdem die Vorinstanz dies unterliess. Ebenfalls hat die erken- nende Kammer das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Rechtskraft des Strafbefehls vom 19. Juli 2018 sowie die rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens hin- sichtlich der angeblichen Bargelddiebstähle vor dem Tod von B._____, der Entwendung von Schmuck und Volg-Gutscheinen sowie der ungerechtfertigten Bankomatbezüge festzustellen. Infolgedessen ist das mit Anklageschrift vom 24. Juni 2019 gegen A._____ gerichtete Strafver- fahren einzustellen. SK1 19 60 Urteil vom 13. Januar 2022